Frank Lloyd WrightArchitekten- und Ingenieurrecht
Rechtsanwalt Wieschemann
In der Rechtspraxis erkennen wir in diesem Gebiet eine Zweiteilung innerhalb des Beratungsbedarfs, sowohl der Architekten & Ingenieure, wie auch der Auftraggeber. Der eine Teil bezieht sich auf die Vergütungsfragen, der andere auf Fragen der Haftung für Schlechtleistungen. Einen breiten Raum nimmt die Diskussion um die grundsätzliche Vergütungspflicht für Architekten und Ingenieurleistungen ein. Auch von Gerichten wird in Ermangelung von schriftlichen Verträgen die Phase kostenfreier Aquisitionsleistungen sehr extensiv interpretiert. Dabei wiegen sich gerade die Architekten und Ingenieure in trügerischer Sicherheit, weil sie die HOAI fälschlicherweise nicht für eine reine Vergütungsordnung, sondern für Vertragsrecht halten und fehlerhaft davon ausgehen, jede einem Leistungsbild der HOAI entsprechende Tätigkeit löse eine Vergütungspflicht aus. Hier empfehlen nicht nur wir von Anfang an klare vertragliche Vereinbarungen, die im Interesse aller Beteiligten frühzeitig für Rechtssicherheit sorgen.

Die haftungsrechtlichen Fragen sind häufig im Ursprung baurechtlicher Natur, wobei im Rahmen des Architekten- & Ingenieurrechts oftmals die Frage erhebliche Probleme bereitet, welchem am Bau Beteiligten welcher Schaden oder welche Sorgfaltspflichtverletzung zuzurechnen ist. Um diese Fragestellungen einer sachgerechten Erledigung zuzuführen, bedarf es neben einer vertieften Auseinandersetzung mit der eigentlichen rechtlichen Materie auch Erfahrungen über technische und organisatorische Geschehensabläufe sowie Informationsflüsse.